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Autor*innen

AG Kinderschutz des Amtes für Jugend und Familie – Jugendamt der Stadt Bielefeld

Art der Publikation

Handreichungen und Leitfäden

Themenbereich

Kinderschutz

Download (Flowchart-Pränataler Kinderschutz.pdf)

Download (Standard-Pränataler Kinderschutz.pdf)

Download (Analyse-Risisko-Schutzfaktoren.pdf)

Download (Prozessschritt-Tabelle-Pränataler Kinderschu tz.pdf)

Download (Vereinbarung für einen sicheren Start.pdf)

Pränataler Kinderschutz

Verfahrensstandard des Jugendamtes Bielefeld für Hilfe und Schutz vor der Geburt

Der Standard ordnet zunächst die Rechtslage: Die Rechtsfähigkeit beginnt nach § 1 BGB mit der Geburt, die zentralen Kinderschutznormen zielen deshalb auf geborene Kinder. Gleichzeitig folgt aus Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG eine staatliche Schutzpflicht für ungeborenes Leben. Als Handlungsgrundlage benennt Bielefeld § 16 SGB VIII, der ausdrücklich auch werdende Eltern erfasst. Schutz entsteht damit über präventive, freiwillige und kooperative Hilfen, nicht über Zwang.

Für die Fälle in denen gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Ungeborenen oder des Kindes ab der Geburt bestehen, aber keine tragfähige Zusammenarbeit zustande kommt, beschreibt der Standard den Weg über § 157 FamFG. Er benennt dabei die offene Frage, ob und wie weit § 1666 BGB auf Ungeborene anwendbar ist, und grenzt zulässige Anordnungen (etwa die Wahrnehmung einer Sucht- oder Familienberatung) von unzulässigen Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht der Schwangeren (Psychotherapie, ärztliche Vorsorgeuntersuchungen) ab. Praktisch relevant ist der Hinweis zur Inobhutnahme: Ist die Gefährdung absehbar und das Familiengericht bereits eingeschaltet, lässt sich die Eilbedürftigkeit nach § 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 2b SGB VIII in der Regel nicht mehr begründen.

Verfahrensseitig gilt eine Festlegung, die im Alltag oft strittig ist: Bei einer Mitteilung zu einem Ungeborenen wird kein Verfahren zur Überprüfung einer Kindeswohlgefährdung eröffnet. Dennoch erfolgt eine Kontaktaufnahme, Bedarfsermittlung mit Hausbesuch und Schweigepflichtentbindung sowie eine Fallberatung mit mindestens einer weiteren Fachkraft. Liegt ein Risiko vor und besteht Kooperationsbereitschaft, wird die "Vereinbarung für einen sicheren Start" erarbeitet. FBesteht keine Kooperationsbereitschaft, folgt eine Fallberatung unter Beteiligung der Teamleitung, in der Regel mit Information des Familiengerichts und gegebenenfalls einer Kreißsaalmeldung, über die die Schwangere zu informieren ist, sofern daraus keine weitere Gefährdung entsteht.

Weil § 8a SGB VIII nach herrschender Meinung nicht anwendbar ist, setzt jede Weitergabe von Informationen an Frühe Hilfen, Gesundheitswesen oder Beratungsstellen die Zustimmung der Schwangeren voraus. Im Sinne von Transparenz und Kooperation, sowie zur Planung und Umsetzung geeigneter Unterstützungsmaßnahmen, sind gemeinsame Gespräche mit allen Beteiligten daher der Regelfall.

Zum Standard gehören vier Anlagen: Flowchart, Prozessschritt-Tabelle mit Zuständigkeiten und Dokumentationspflichten, der Vordruck "Analyse der Risiko- und Schutzfaktoren bei Schwangerschaft" mit vier Dimensionen (individuell, gesundheitlich, sozial, materiell) sowie die "Vereinbarung für einen sicheren Start" mit Gefährdungseinschätzung, vereinbarten Maßnahmen, Verantwortlichkeiten und Fristen.

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