Forschungsprojekt "QueerPar"
Zwischen digitaler (Selbst-)Bildung und institutioneller Angebotsnutzung – Partizipative Forschung und Praxisentwicklung für und mit queeren Jugendlichen in Beratungsprozessen
Sexualisierte Gewalt
Bundesarbeitsgemeinschaft Allgemeiner Sozialer Dienst e.V. (BAG ASD)
Grüntaler Str. 21
13357 Berlin
Telefon: 0172 9263358
E-Mail: verwaltung@bag-asd.de
Kerstin Kubisch-Piesk (Vorsitzende)
Anke Berkemeyer (Stellvertreterin)
Bernhard Redecker (Stellvertreter)
Corsi Peters (Stellvertreter)
Der Verein wird gemäß § 8 Abs. 3 der Satzung durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten, darunter die/der Vorsitzende und eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter.
Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg
Vereinsregisternummer: VR 42531 B
Kerstin Kubisch-Piesk
c/o Bundesarbeitsgemeinschaft ASD e.V.
Grüntaler Str. 21, 13357 Berlin
Wir sind weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
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Anke Berkemeyer, Christian Schrapper
Handreichungen und Leitfäden
Kinderschutz
Der Standard ordnet zunächst die Rechtslage: Die Rechtsfähigkeit beginnt nach § 1 BGB mit der Geburt, die zentralen Kinderschutznormen zielen deshalb auf geborene Kinder. Gleichzeitig folgt aus Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG eine staatliche Schutzpflicht für ungeborenes Leben. Als Handlungsgrundlage benennt Bielefeld § 16 SGB VIII, der ausdrücklich auch werdende Eltern erfasst. Schutz entsteht damit über präventive, freiwillige und kooperative Hilfen, nicht über Zwang.
Für die Fälle ohne tragfähige Mitwirkung beschreibt der Standard den Weg über § 157 FamFG. Er benennt dabei die offene Frage, ob und wie weit § 1666 BGB auf Ungeborene anwendbar ist, und grenzt zulässige Anordnungen (etwa die Wahrnehmung einer Sucht- oder Familienberatung) von unzulässigen Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht der Schwangeren (Psychotherapie, ärztliche Vorsorgeuntersuchungen) ab. Praktisch relevant ist der Hinweis zur Inobhutnahme: Ist die Gefährdung absehbar und das Familiengericht bereits eingeschaltet, lässt sich die Eilbedürftigkeit nach § 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 2b SGB VIII in der Regel nicht mehr begründen.
Verfahrensseitig gilt eine Festlegung, die im Alltag oft strittig ist: Bei einer Mitteilung zu einem Ungeborenen wird kein Verfahren zur Überprüfung einer Kindeswohlgefährdung eröffnet. Dokumentiert wird im Vordruck "Klärung Hilfe-/Unterstützungsbedarf", anschließend folgen Kontaktaufnahme, Bedarfsermittlung mit Hausbesuch und Schweigepflichtentbindung sowie eine Fallberatung mit mindestens einer weiteren Fachkraft. Liegt ein Risiko vor und besteht Kooperationsbereitschaft, wird die "Vereinbarung für einen sicheren Start" erarbeitet. Fehlt sie dauerhaft, folgt eine Fallberatung unter Beteiligung der Teamleitung, in der Regel mit Information des Familiengerichts und gegebenenfalls einer Kreißsaalmeldung, über die die Schwangere zu informieren ist, sofern daraus keine weitere Gefährdung entsteht.
Weil § 8a SGB VIII nach herrschender Meinung nicht anwendbar ist, setzt jede Weitergabe von Informationen an Frühe Hilfen, Gesundheitswesen oder Beratungsstellen die Zustimmung der Schwangeren voraus. Gemeinsame Gespräche sind deshalb der Regelfall.
Zum Standard gehören vier Anlagen: Flowchart, Prozessschritt-Tabelle mit Zuständigkeiten und Dokumentationspflichten, der Vordruck "Analyse der Risiko- und Schutzfaktoren bei Schwangerschaft" mit vier Dimensionen (individuell, gesundheitlich, sozial, materiell) sowie die "Vereinbarung für einen sicheren Start" mit Gefährdungseinschätzung, vereinbarten Maßnahmen, Verantwortlichkeiten und Fristen.
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